Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB)
der DACOM West GmbH
Stand 01. Juli 2021
I. Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Besteller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ALB. Andere Bedingungen des Bestellers erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Bestellers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.
2. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB durch uns.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden. Ein Schweigen von uns bedeutet keine Zustimmung.
II. Beratung
1. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.
2. Die Beratungsleistungen von uns basieren auf empirischen Werten. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
3. Der Besteller hat die Eignung der Produkte für seinen Anwendungsbereich selbst zu überprüfen.
III. Vertragsschluss
1. Die Angebote von uns sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 4 Wochen, wenn nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
3. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
4. Beschreibungen und Ablichtungen der Produkte in technischen Unterlagen, Prospekten, Firmenbroschüren, Katalogen, Preislisten, etc. sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen. Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.
5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungs-spezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als
ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
6. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von dem Angebot von uns ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
8. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
9. In den Fällen, in den die Stornierung eines Auftrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen, sofern der Besteller einen von uns angenommenen Auftrag zurückzieht. Dem Besteller bleibt der
Nach-weis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
IV. Abrufaufträge
Zur Lieferung nicht eingeteilte Bauteile werden als Abruf ausgewiesen. Die Laufzeit von Abrufaufträgen ist auf max. 12 Monate begrenzt. Eventuelle Restmengen werden nach Ablauf von 12 Monaten automatisch auf Gefahr und Kosten des Bestellers ausgeliefert und in Rechnung gestellt.
V. Änderungen
1. Für Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes nach Vertragsschluss, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere Änderungen, die eine technische Verbesserung Liefer- oder Leistungsgegenstandes zur Folge haben, bleiben vorbehalten.
4. Branchenübliche Mengenabweichungen bis max. 10 % sind zulässig.
5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.
VI. Lieferzeit
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von uns verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen im Werk von uns übergeben wurde oder wir die Fertigstellung zur
Abholung angezeigt haben.
5. Wir sind berechtigt, bereits vor der vereinbarten Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
VII. Annahmeverzug
1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, sind wir zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen berechtigt. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
2. Wir sind befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
3. Sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB) der DACOM West GmbH, Stand Juli 2021 2 dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
VIII. Liefer- oder Leistungsverzug
1.Wird der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist von uns nicht eingehalten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, mindestens in Textform, zu setzen.
2. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung vereinbarter Termine zu vertreten haben, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Netto-Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die fristgerechte Lieferung/Leistungserbringung als eine wesentliche Vertragspflicht vereinbart wurde oder die Nichteinhaltung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns beruht.
4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
5. Fixgeschäfte im Sinne von § 376 HGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
IX. Höhere Gewalt, Vertragsanpassung
1. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung. Als höhere Gewalt gelten von uns nicht zu vertretene Umstände wie z.B. Krieg, Feuer, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material oder Energiemangel bei uns, beauftragten Sub- unternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.
2. Sofern Ereignisse im Sinne des vorgenannten Absatz 1 oder Umstände im Sinne des § 313 BGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sind wir berechtig, den Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Ein für diese Fälle seitens des Bestellers ggf. vorbehaltenes Notfertigungsrecht ist ausgeschlossen, sofern dieses nicht mit uns einzelvertraglich vereinbart wurde.
X. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
2. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, Roh- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Kann eine einvernehmliche Anpassung nicht innerhalb Monatsfrist ab Anpassungsaufforderung zwischen den Ver-tragspartnern erzielt werden, ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ab Beendigung der Verhandlungen außerordentlich zu kündigen.
3. Wir sind ferner berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
4. Ferner sind wir berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum prognostizierte, unverbindliche Bestellmenge (Ziel-
menge/Forecast) zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
7. Die Bezahlung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
8. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Besteller und werden Zahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt, festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurückzutreten oder aber die Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Besteller zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.
11. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von uns nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder gerichtlich entschieden oder entscheidungsreif ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung durch uns. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif ist. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft,
ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
14. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen wir vom Besteller eine sog. Gelangensbestätigung. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.
15. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuer belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.
XI. Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackungen
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz in Haan.
2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde. Nimmt der Besteller die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Besteller über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über.
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB) der DACOM West GmbH, Stand Juli 2021 3
5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Besteller zu vertreten. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.
XII. Wareneinganskontrolle beim Besteller
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gemäß § 377 HGB oder vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns
hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung mindestens in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es geht um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend.
2. Die weitere Verwendung mangelhafter Ware oder Leistungen ist unzulässig.
3. Der Besteller wird uns unverzüglich eine repräsentative Menge der als mangelhaft reklamierten Ware zur Ursachenermittlung überlassen. Er räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein.
4. Bei unberechtigten Reklamationen hat der Besteller die uns hierdurch verursachten nachgewiesenen angemessenen Mehrkosten und Mehraufwand zu erstatten,
5. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
XIII. Gewährleistung
1. Grundlage der Mängelhaftung ist die zwischen uns und dem Besteller vereinbarte Beschaffenheit der Liefer- und Leistungsgegenstände. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
2. Nachbesserungen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen unserer Zustimmung. In dringenden Fällen sind sie nur zulässig, sofern uns eine, wenn auch kurze Frist, zur Nachbesserung, gesetzt wurde, die erfolglos abgelaufen ist oder wir die Nachbesserung innerhalb dieser Frist abgelehnt haben.
3. Bei Fremderzeugnissen, auch, soweit sie in die Liefererzeugnisse verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
5. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. zu Garantien, Vertragsstrafen oder Kulanzregelungen, getroffen hat.
8. Soweit nicht anders vereinbart stellen die vorstehenden Absätze die abschließende Gewährleistung für unsere Produkte und Leistungen dar.
XIV. Rechtsmängel Schutzrechte
1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Besteller uns von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei und ersetzt uns die uns insoweit verursachten Kosten und Schäden.
2. Unsere Haftung für Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer-
oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von derartigen Rechtsmängeln sind wir berechtigt, die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder die Mängel durch Änderung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in zumutbarem Umfang zu beseitigen.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, beschränkt sich unsere Haftung für die Verletzung fremder Schutzrechte nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
5. Wir behalten uns an den von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei von uns erbrachten planerischen Leistungen erkennt der Besteller unsere geistige Urheberschaft an.
XV. Evaluation Boards
Evaluation Boards sind nur zu Evaluationszwecken einzusetzen, um den entsprechenden Schaltkreis zu testen. Sie garantieren nicht die Einhaltung eines Produktions- und Zulassungsstandards, der für die Kundenapplikation notwendig ist. Evaluation Boards sind insbesondere nicht geeignet für Produktion in Serien, als Musterstücke oder sonstigen Einsatz im Feld.
XVI. Haftung
1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt.
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den Umfang und die Höhe der für uns bestehenden Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den Empfehlungen zur Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadenfall und das Doppelte pro Versicherungsjahr. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
4. Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch für deliktsrechtliche Ansprüche des Bestellers.
6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
7. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Besteller verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter auf unsere Anforderung freizustellen.
9. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, sofern er Kenntnis von Ansprüchen Dritter hat, die im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Produkte oder Leistungen zusammenhängen könnten, und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.
XVII. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Verjährungsfrist nach Absatz 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Lieferung/Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.
XVIII. Eigentumserwerb
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung.
4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
6. Der Besteller ist berechtigt, die, im (Mit-) Eigentum von uns stehende Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen.
8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind, um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von uns gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
XIX. Kündigung
1. Das jederzeitige Kündigungsrecht des Bestellers gem. § 648 BGB besteht bei längerfristigen Verträgen nicht.
2. Eine ordentliche Kündigung befristeter vertraglicher Vereinbarungen vor Ablauf der Befristung ist unzulässig, sofern eine solche vertraglich nicht vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Frist nicht durch Datum bestimmt ist, sondern einem vertraglich vereinbarten Ereignis, etwa dem Ende der Produktion des Abnehmers folgt.
3. Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
XX. Geheimhaltung
1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
2. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von uns weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
5. Der Besteller darf nur nach unserer Zustimmung mit der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung werben.
6. Er ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
XXI. Lieferanten-Erklärung
Wir können keine Lieferantenerklärungen gemäß EG-Verordnung 1207/2001 i.V.m. EG-Verordnung Nr. 1617/2006 und EG- Verordnung Nr. 75/2008 und EU-Verordnung 2015/2447 ausstellen.
XXII. Export- und Importfähigkeit
Ist ein Export mit uns nicht vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte genehmigungspflichtig ist. Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt beim Besteller. Es ist Aufgabe des Bestellers, dies zu prüfen, z.B. durch eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main.
XXIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz in Haan zuständige Gericht oder der Geschäftssitz des Bestellers.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist aus schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
XIV. Datenschutz
Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.
XXV. Kontaktdaten
DACOM West GmbH
Schallbruch 19-21
42781 Haan
Phone: +49 2129 376-200
Fax: +49 2129 376-209
E-Mail:
Amtsgericht Wuppertal, HRB 14166
Geschäftsführer: Petra Köhnen, Tristan Friend, Martin Wesseling
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB) der DACOM West GmbH, Stand Juli 2021